Bezirksgericht Winterthur 
Verfügung

Verfügung vom 14. März 2024 in Sachen Edonia AG, Neuwiesenstr. 42, 8400 Winterthur, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Thomas Stössel, Stössel Schweizer Partner Rechtsanwälte und Mediation, Merkurstr. 23, Postfach 2425, 8401 Winterthur, gegen Philipp Kühni, Adresse unbekannt, Beklagter,

betreffend Forderung

Erwägungen:

  1. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Klage im Sinne der Erwägungen zu ergänzen und dem Gericht die aktuelle Adresse des Beklagten bekannt zu geben bzw. darzulegen, welche Nachforschungen in dieser Hinsicht unternommen wurden (act. 9).
  2. Innert einfach erstreckter Frist erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 4. März 2024, dass es ihr trotz sämtlicher ihr möglichen Bemühungen nicht gelungen sei, eine aktuelle Adresse des Beklagten ausfindig zu machen, zumal dieser offenbar über keine solche mehr verfüge (act. 12). Zum Beweis reichte die Klägerin ihre diesbezüglichen Abklärungen ein (act. 13/1-5).
  3. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beklagte offenbar die Schweiz verlassen hat, ohne sich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle abzumelden und aktuell über keine Adresse in der Schweiz noch im Ausland verfügt (vgl. act. 13/1-5). Der Aufenthaltsort des Beklagten ist demnach im Sinne von Artikel 141 Abs. 1 Bst. a ZPO unbekannt und konnte trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden, weshalb die Zustellungen fortan durch Publikation im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen haben.
  4. In Anwendung von Artikel 245 Abs. 2 ZPO ist dem Beklagten demnach durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und des Kantons Freiburg erneut Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zur begründeten Klage vom 12. Januar 2024 anzusetzen.

Es wird verfügt:

  1. Dem Beklagten wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich im Doppel zur begründeten Klage Stellung zu nehmen.
    Darin hat er darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Klägerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Er hat seine eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen) genau zu bezeichnen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, sind zusammen mit der Stellungnahme einzureichen.
    Bei Säumnis wird zur Hauptverhandlung vorgeladen.
  2. Schriftliche Mitteilung an
    • Rechtsanwalt lic. iur. Th. Stössel, im Doppel für sich und zuhanden der Klägerin (per A-Post, gegen Empfangsschein);
    • den Beklagten (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich und des Kantons Freiburg).

Winterthur, 14. März 2024
Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Bänziger