SchKG 221, 249–250
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Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
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- Schuldnerin: Susanne Brechbühler, ausgeschlagene Erbschaft
Heimatort: Huttwil/BE
Staatsbürgerschaft: Schweiz
Geburtsdatum: 28.1.1949
Todesdatum: 8.8.2023
Wohnhaft gewesen: Schulhausstrasse 16, 3210 Kerzers. - Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage.
- Ablauf der Frist: 11.4.2024.
- Anfechtungsfrist Inventar: zehn Tage.
- Ablauf der Frist: 1.4.2024.
- Auflagestelle: Kantonales Konkursamt, Avenue Beauregard 13, 1700 Freiburg.
- Bemerkungen: (Sekt. 2/K2023-0479).
Kantonales Konkursamt