Polizeirichterin des Sensebezirks
Dossier Nr. 50 2023 45

In Sachen Abdessalam Khonlali, unbekannten Aufenthaltes, Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Meyer, betreffend Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl, Art. 139 StGB i. V. m. Art. 172ter StGB) Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Rechtswidriger Aufenthalt, Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Art. 119 Abs. 1 AIG), Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vom Passivrauchen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a PaRG), gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023, wird Abdessalam Khonlali folgende Vorladung vom 11. April 2024 eröffnet:

Hiermit werden Sie aufgefordert, zur Sitzung der Polizeirichterin des Sensebezirks persönlich zu erscheinen, mitsamt dieser Vorladung sowie einem amtlichen Ausweis, welche am Donnerstag, 5. September 2024, um 8.30 Uhr, Amthaus, Schwarzseestrasse 5, 1712 Tafers, stattfinden wird, um

als beschuldigte Person, wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl, Art. 139 StGB i. V. m. Art. 172ter StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Rechtswidriger Aufenthalt, Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Art. 119 Abs. 1 AIG), Übertretung des Bundesgesetzes zum Schutz vom Passivrauchen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a PaRG), gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023, einvernommen zu werden.

Zusammensetzung des Gerichts:
Pascale Vaucher Mauron, Polizeirichterin des Sensebezirks
Der Name des Gerichtsschreibers/der Gerichtsschreiberin kann zehn Tage vor der Sitzung bei der Gerichtsschreiberei nachgefragt werden.

Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft (Staatsanwältin Christiana Dieu-Bach) ist an der Hauptverhandlung nicht vertreten.

Beweismittel:

  • Strafakten

Sie verfügen über eine Frist bis 16. Mai 2024, um:

  • Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Art. 331 Abs. 2 StPO);
  • allfällige Vorfragen aufzuwerfen und zu begründen (Art. 339 StPO).

Für eine allfällige Strafzumessung wird auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt. Sie werden daher aufgefordert, bis 16. Mai 2024 Ihre aktuelle finanzielle Situation (Einkommen, Vermögen/Schulden, feste Auslagen) umfassend zu belegen und insbesondere auch die letzte Steuerveranlagung einzureichen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, wird die Steuerveranlagung von Amtes wegen beigezogen.

Wer eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt, ist säumig; die dadurch entstandenen Kosten und Entschädigungen können der säumigen Person auferlegt werden (Art. 93 StPO, Art. 331 Abs. 2 StPO und Art. 417 StPO).

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 StPO). Bei ungerechtfertigter Abwesenheit können die dadurch entstandenen Kosten der säumigen Partei auferlegt werden (Art. 93 StPO und Art. 417 StPO).

Erscheinen Sie im Zustand der Verhandlungsunfähigkeit, so kann das Gericht ein Abwesenheitsverfahren durchführen (Art. 366 Abs. 3 StPO).

Für den Fall, dass Sie eine Entschädigung/Genugtuung i. S. v. Artikel 429 StPO geltend machen wollen, sind Sie gehalten, bis 16. Mai 2024 den entsprechenden Antrag schriftlich einzureichen, die Ansprüche zu beziffern sowie mittels Beweisen zu belegen, damit diese im Urteil behandelt werden können.

Tafers, 15. April 2024
Die Polizeirichterin: Pascale Vaucher Mauron