Beschluss vom 15. April 2024
zur Einberufung der Stimmberechtigten der Gemeinde
Schmitten zur Gemeindeabstimmung von Sonntag, 9. Juni 2024


Der Gemeinderat Schmitten

  • gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg (KV);

  • gestützt auf das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG) und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 10. Juli 2001 (PRR);

  • gestützt auf das Gesetz über die Gemeinden vom 25. September 1980 (GG);

  • gestützt auf die kommunale Initiative «Wir verlangen die Durchführung einer Urnenabstimmung zur Einführung des Generalrates von 40 Mitgliedern auf die kommende Legislatur 2026» vom 1. August 2023;

  • gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates vom 8. Januar 2024 über die Gültigkeit der kommunalen Initiative «Wir verlangen die Durchführung einer Urnenabstimmung zur Einführung des Generalrates von 40 Mitgliedern auf die kommende Legislatur 2026»,

beschliesst:

Art. 1
Einberufung (Art. 33 PRG)

1 Die Stimmberechtigten der Gemeinde Schmitten werden auf Sonntag, 9. Juni 2024, zur Gemeindeabstimmung über die kommunale Initiative «Einführung des Generalrates von 40 Mitgliedern auf die kommende Legislatur 2026» vom 1. August 2023 einberufen.

2 Die Stimmbürgerinnen und -bürger müssen die folgende Frage mit Ja oder Nein beantworten:

  • Wollen Sie die kommunale Initiative «Einführung des Generalrates von 40 Mitgliedern auf die kommende Legislatur 2026» annehmen?

3 Alle Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte, die sich auf Gemeindeabstimmungen beziehen, sind anwendbar.

Art. 2
Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht)
(Art. 2a PRG)

Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben:

  1. Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde;

  2. niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben (C-Ausweis).

Art. 3
Stimmregister (Art. 4 Abs. 2 PRG)

Eintragungen in das Stimmregister können bis 4. Juni 2024, 12 Uhr vorgenommen werden.

Art. 4
Empfang des Stimmmaterials (Art. 12 Abs. 1 und 2 PRG)

Zwischen Montag, 13. Mai 2024, und spätestens Samstag, 18. Mai 2024, erhält jede stimmberechtigte Person von der Gemeindeschreiberei den Stimmrechtsausweis und das Stimm- und Informationsmaterial.

Art. 5
Öffnung des Urnengangs (Art. 13 Abs. 2 PRG) 

Der Urnengang ist am Sonntag, 9. Juni 2024, von 10 Uhr bis 12 Uhr geöffnet.

Art. 6
Vorzeitige Stimmabgabe (Art. 18 PRG)

1 Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht brieflich oder durch Abgabe bei der Gemeinde vorzeitig ausüben, sobald sie das Stimmmaterial erhalten hat.

2 Das verschlossene Antwortcouvert mit dem Stimmrechtsausweis und dem Stimmcouvert, das lediglich den Stimmzettel enthält, muss:

  1. entweder rechtzeitig der Post übergeben werden, so dass es vor der Schliessung des Urnengangs beim Wahlbüro eintrifft;

  2. oder bis spätestens vor der Öffnung des Stimmlokals am Sonntag, 9 Juni 2024, abgegeben werden.

Art. 7
Schliessung des Urnengangs (Art. 20 PRG)

Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros erklärt den Urnengang am Sonntag, 9. Juni 2024, um 12 Uhr für geschlossen und lässt das Wahllokal abschliessen.

Art. 8
Feststellung und Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse (Art. 34 PRG)

Der Gemeinderat stellt das endgültige Ergebnis des Urnengangs fest und schlägt es öffentlich an. Die endgültigen Ergebnisse werden auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht.

Der Gemeinderat / 169989