Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage

für:
S-2412912.1
Transformatorenstation Wasserfall
Neubau auf Parzelle 2538 der Gemeinde Jaun
Koordinaten: 2587578/1162147

L-2412913.1
24-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Centrale Jaunbach und Wasserfall
Einschlaufung in die neue Transformatorenstation Wasserfall auf den Parzellen 2807, 2804, 2809, 2811, 2814, 2823, 2815, 2819, 2594, 2813, 2591, 2592, 2547 und 2538 der Gemeinde Jaun
Koordinaten: von 2587030/1161939 nach 2587578/1162147

L-2412914.1
24-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Wasserfall und Holenweg
Einschlaufung in die neue Transformatorenstation Wasserfall auf den Parzellen 2538, 2547, 2657, 2661, 2660, 2658, 2654, 2653 und 2652 der Gemeinde Jaun
Koordinaten: von 2587578/1162147 nach 2587747/1162274

L-2412916.1
24-kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Wasserfall und Oberbach
Einschlaufung in die neue Transformatorenstation Wasserfall auf den Parzellen 2538, 2547, 2554, 2551, 2553, 2692, 2698, 2695, 2717, 2703, 2702 und 2555 der Gemeinde Jaun
Koordinaten: von 2587578/1162147 nach 2588536/1162098

L-0183495.2
24-kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Wasserfall und Soldatenhaus
Einschlaufung die neue Transformatorenstation Wasserfall auf den Parzellen 2538, 2547, 2554, 2551, 2553, 2692, 2698, 2695, 2717, 2703, 2702 und 2555 der Gemeinde Jaun 
Koordinaten: von 2587578/1162147 nach 2586582/1158361

L-0112416.2
24-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Wasserfall und Schulhaus
Einschlaufung in die neue Transformatorenstation Wasserfall auf den Parzellen 2538, 2584, 2585, 2586, 2536, 2581 und 2576 der Gemeinde Jaun 
Koordinaten: von 2587578/1162147 nach 2587515/1162246

Gemeinde: Jaun
Standort: 1656 Jaun

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Groupe E SA, Route de Morat 135, 1763 Granges-Paccot, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 19. April bis zum 20. Mai 2024 in Jaun öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgendes Ersuch um Ausnahme­genehmigung(en)/Ausnahmebewilligung(en):

  • Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Artikel 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3707/5f56d7b1 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

170008