Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage

für:
S-2424703.1
Transformatorenstation Baeriswil
Neubau auf Parzelle 6781 der Gemeinde Düdingen
Koordinaten: 2583726/1186451

L-0173363.3
24-kV-Kabel zur Transformatorenstation Baeriswil ab Mast Nr. 60 der Leitung L-160984
Einschlaufung in die neue Transformatorenstation Baeriswil auf Parzellen 6781, 6793 und 7477 der Gemeinde Düdingen 
Koordinaten: von 2584000/1186712 nach 2583726/1186451

L-0173544.5
24-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Baeriswil und Tützenberg
Einschlaufung in die neue Transformatorenstation Baeriswil auf Parzellen 6781, 6793 und 7477 der Gemeinde Düdingen 
Koordinaten: von 2583726/1186451 nach 2585204/1186684

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die Groupe E SA, Route de Morat 135, 1763 Granges-Paccot, die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 14. Juni bis zum 16 August 2024 in Düdingen öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en)/Ausnahmebewilligung(en): Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700).

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/3905/cafd2189 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

173384